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Waffen-/Sprengstoffrecht

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Bundeskriminalamt - Feststellungsbescheide

Das BKA ist gemäß § 40 Abs. 4 WaffG zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen und Gegenstände. Diese sind in der Anlage 2 zum WaffG, der sogenannten "Waffenliste" (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG) aufgeführt.
Neben den allgemeinen waffenrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Zuverlässigkeit, Sachkunde etc.) muss für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbotes überwiegen. Ein entsprechender Antrag ist formlos zu stellen.

Bestehen Zweifel, wie ein Gegenstand waffenrechtlich einzustufen ist, ist ebenfalls die Zuständigkeit des BKA gegeben (§ 2 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG). Anträge sind über die örtlich zuständige Waffenbehörde unter Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses an das BKA zu stellen.
Ein berechtigtes Interesse liegt z.B. vor bei der Herstellung und dem Vertrieb einer neu entwickelten Schusswaffe, oder bei bestehender Rechtsunsicherheit von Firmen bzw. Privatpersonen. Eine auf Antrag erfolgte Einstufung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die vom BKA erstellten Bescheide sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Waffenkostenverordnung.

Das BKA ist nicht berechtigt, zu allgemeinen waffenrechtlichen Anfragen Auskünfte zu erteilen. Solche Anfragen richten Sie bitte an die rechtsberatenden Berufe.